Schuldrechtsreform
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt mit seinem Schuldrecht seit über hundert Jahren die rechtliche Grundlage fast aller Geschäfte des täglichen Lebens. Diese aber haben sich erheblich gewandelt. Dabei wurden vor allem Verjährungsrecht, Recht der Leistungsstörungen und das Kauf- und Werkvertragsrecht neu gestaltet.
Das Verjährungsrecht,
das Recht der Leistungsstörungen und
das Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht
wurden neu gestaltet sowie schuldrechtliche Sondergesetze, allen voran das AGB-Gesetz, in das BGB integriert.
Neuerungen im Verjährungsrecht
Dreijährige Regelverjährung
Fristbeginn und Höchstfristen
Abweichungen von der Regelverjährung
Dreijährige Regelverjährung
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz führt in § 195 BGB eine einheitliche neue Regelverjährung von drei Jahren ein. Anders als die bisherige regelmäßige Verjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F., die faktisch nicht die Regel, sondern der Auffangtatbestand für den Fall fehlender kürzerer Fristen war, sind die nunmehr geltenden 3 Jahre tatsächlich der "Normalfall". Damit konnten die bislang in den §§ 196 und 197 BGB a. F. geregelten Tatbestände der zwei- und der vierjährigen Verjährung aufgehoben werden.
Durchgehalten wird dies allerdings nicht für den wichtigen Fall der kauf- und werkvertragsrechtlichen Mängelansprüche, für die grds. eine zweijährige Verjährung - beginnend mit der Lieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes - gilt
Fristbeginn und Höchstfristen
Der Beginn der kurzen Regelverjährung hängt von einem subjektiven und einem objektiven Kriterium ab: beide müssen vorliegen, um die Frist in Lauf zu setzen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Abweichungen von der Regelverjährung
Auch die Reform des Verjährungsrechts kommt nicht ohne Abweichungen von der Regelverjährung aus. So bleibt es bei Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie bei den Ansprüchen auf die Gegenleistung bei einer 10-jährigen Verjährung.
Der 30-jährigen Verjährung unterliegen nach § 197 Abs. 1 BGB familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
Die werkvertragliche Gewährleistung für Mängel eines Bauwerkes und eines Werkes, "dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht" unterliegt einer 5-jährigen Verjährung. Gleiches gilt für die kaufrechtlichen Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Unterhalb der Regelverjährung von drei Jahren bleibt schließlich die Verjährung des größten Teils der kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche. Hier gilt grds. eine Verjährung von 2 Jahren. Die Frist beginnt bereits mit der Lieferung der Kaufsache, bei Grundstücken mit der Übergabe, bei Werken mit der Abnahme.
Nur bei Arglist des Verkäufers bzw. Werkunternehmers hinsichtlich des Mangels und bei nicht körperlichen Werken verbleibt es bei den drei Jahren der Regelverjährung. In diesen Fällen richtet sich dann auch der Verjährungsbeginn nach § 199 BGB. Wo allerdings die normale Frist mit fünf Jahren länger ist als die für den Fall der Arglist vorgesehene Regelverjährung, tritt die Verjährung jedenfalls nicht vor Ablauf der fünfjährigen Verjährung ein.
Erlaubt sind nunmehr grundsätzlich abweichende Parteivereinbarungen über die Verjährung in beide Richtungen. Einschränkungen ergeben jedoch u. a. sich aus den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf und bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Neuerungen im Leistungsstörungsrecht
Im neuen allgemeinen Leistungsstörungsrecht werden die Schadensersatzansprüche grundlegend neu geregelt, wird die Pflichtverletzung zum zentralen Begriff der Leistungsstörung, erhalten die Rechtsinstitute der Störung (des Wegfalls) der Geschäftsgrundlage und der außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen in §§ 313, 314 BGB eine gesetzliche Grundlage, wird die Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz aufgegeben und wird der Rücktritt als verschuldensunabhängiges Gestaltungsrecht an die neue Systematik des Schadensersatzrechts angepasst und das Rückabwicklungsschuldverhältnis ohne Rekurs auf das Bereicherungsrecht ausgestaltet
Neuerungen im Kaufrecht
Mangel als Pflichtverletzung
Anspruch auf Nacherfüllung und Minderung
Verbrauchsgüterkauf
Mangel als Pflichtverletzung
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." Dadurch wird die Lieferung einer mangelhaften Sache, gleich ob Stück- oder Gattungskauf, gleich ob mit Sach- oder mit Rechtsmangel, zu einer Pflichtverletzung im Sinne des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Dem entsprechend gibt § 437 BGB dem Käufer - vorbehaltlich seiner Kenntnis/grobfahrlässigen Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss - durch einfache Verweisung auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht die Ansprüche bzw. Rechte des Rücktritts (der an die Stelle der bisherigen Wandelung tritt) des Schadensersatzes und des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen.
Anspruch auf Nacherfüllung und Minderung
Neu hinzu kommt durch die jetzt geltende Regelung nur die Schadensersatzhaftung des Verkäufers bei bloßer Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Mangel. Die Bedeutung dieser Haftungserweiterung zu Lasten des Verkäufers gegenüber dem alten Recht hängt davon ab, welche Anforderungen an seine diesbezügliche Sorgfaltspflicht im Rahmen des Verschuldens gestellt werden.
Verbrauchsgüterkauf
Der Begriff des Verbrauchsgüterkaufes setzt voraus, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Der Unternehmer kann sich im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufvertrages nicht auf Vereinbarungen berufen, die vor Mitteilung eines Mangels getroffen werden und zum Nachteil des Verbrauchers abweichen von den Vorschriften zum Kaufvertrag, zu Sach- und Rechtsmangel, zu den Ansprüchen auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz sowie von den Vorschriften zur Kenntnis des Käufers vom Mangel und von den Vorschriften zu Garantieerklärungen
Neuerungen im Werkvertragsrecht
Im Werkvertragsrecht wurde die Haftung des Werkunternehmers für Mängel seines Werkes - weitgehend parallel zur reformierten Mängelgewährleistung im Kaufrecht - neu gestaltet. Alle in den Geltungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie fallenden Konstellationen werden so dem Kaufrecht unterstellt. Neu aufgenommen wurde eine Vermutungsregel über die Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen.
