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Verjährungsfristen

Im täglichen Geschäftsverkehr wird eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen. Beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Hier erhalten Sie einen unverbindlichen Überblick über die daraus entstandenen Verjährungspflichten.

Kaufvertrag, Gewährleistungsansprüche

Grundsätzliche Verjährung von kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei beweglichen Sachen in 2 Jahren ab Lieferung bzw. Abnahme; bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer bzw. Werkhersteller und bei nicht körperlichen Werken verlängert sich diese Frist auf die Regelverjährung (3 Jahre); § 438 I Nr. 3 bzw. § 634 a I Nr. 1 BGB.

Grundstückskauf, Gewährleistungsansprüche

Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück in 10 Jahren (§ 196 BGB)

Ansprüche Kaufleute gegen Privatpersonen

Grundsätzliche Verjährung von kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei beweglichen Sachen in 2 Jahren ab Lieferung bzw. Abnahme; bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer bzw. Werkhersteller und bei nicht körperlichen Werken verlängert sich diese Frist auf die Regelverjährung (3 Jahre); § 438 I Nr. 3 bzw. § 634 a I Nr. 1 BGB.

Ansprüche aus Delikt

Regelmäßige Verjährung aller nicht speziell geregelten Ansprüche nach 3 Jahren, beginnend mit Anspruchsentstehung und der Kenntnis (bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners (§ 195 BGB; § 199 BGB).

Ansprüche auf Lieferung zwischen Kaufleuten

Grundsätzliche Verjährung von kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei beweglichen Sachen in 2 Jahren ab Lieferung bzw. Abnahme; bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer bzw. Werkhersteller und bei nicht körperlichen Werken verlängert sich diese Frist auf die Regelverjährung (3 Jahre); § 438 I Nr. 3 bzw. § 634 a I Nr. 1 BGB.

Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche

Verjährung von Mängeln an Bauwerken und Werken, "deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür" besteht" (d. h. z. B. Architektenleistungen) in 5 Jahren. Gleiches gilt für kaufrechtliche Mängelansprüche bei Bauwerken und Baustoffen, wenn deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einem Mangel des Bauwerkes führt (§ 438 I Nr. 2 bzw. § 634 a I Nr. 1 BGB).

Dreißigjährige Verjährung

Der 30-jährigen Verjährung (§ 197 BGB) unterliegen u. a.: a) Herausgabeansprüche aus Eigentum, b) familien- und erbrechtliche Ansprüche, c) rechtskräftig festgestellte Ansprüche, d) Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urteilen, e) Ansprüche, die durch die in einem Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

Aktuelles

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26.03.2012
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