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Kündigungsfristen

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende nur dann vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (bis längstens 3 Monate) eingestellt worden ist, oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ausgenommen Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen.

Kündigungsfrist während der Probezeit

Die gesetzliche Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt 2 Wochen, von jedem auf jeden Tag.

Verlängerte Kündigungsfristen

Die verlängerten Kündigungsfristen (ab dem 3. Beschäftigungsjahr) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung; der Arbeitnehmer braucht somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (zum 15. Eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten. Allerdings ist es zulässig, von der gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist, verlängerte Fristen und Frist während der Probezeit) durch Tarifvertrag (zugunsten und zuungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich jeweils längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wobei es unzulässig ist, für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren

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